Stellungnahme des Verbands der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten (UPV) zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschulgesetz 2005 – HG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, das Fachhochschulgesetz – FHG und das Privathochschulgesetz – PrivHG geändert werden
Der UPV begrüßt die Weiterentwicklung und Verbesserung der Lehramtsausbildung und unterstützt das Anliegen des Gesetzes, allen Schüler:innen kompetente Pädagog:innen zur Verfügung stellen zu können. Einige Punkte der aktuellen Gesetzesvorlage gilt es allerdings aus unserer Sicht mit Blick auf die Pädagog:innenbildung zu spezifizieren bzw. zu überdenken. Dazu zählen:
Es fällt auf, dass unter den Zielen der Reform des Lehramtsstudiums nicht eine Verbesserung der Qualität der Ausbildung im Zentrum steht. Mit Blick u.a. auf die PISA-Ergebnisse sollte jedoch auch eine Qualitätsdiskussion geführt werden, und der Fokus nicht allein auf der Deckung eines aktuellen Bedarfes über Ausbildungsverkürzungen liegen. Im Bereich z.B. der Medizin würde die Diskussion niemals in dieser Form geführt werden! Akutmaßnahmen sollten von Reformen einer akademischen Ausbildung klar unterschieden werden.
Zudem ist fraglich, ob langfristig der Bedarf an kompetenten Lehrer:innen durch Reduktion von Inhalten gedeckt wird und der Beruf wirklich attraktiver wird. Verkürzung per se macht ein Studium nicht besser. Es muss durch das Gesetz zur Reduktion der Vermittlung von fachlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen kommen, und es stellt sich die Frage, wie das damit vereinbar ist, dass Schule vor immer komplexeren und mehr herausfordernden Aufgaben steht. Es sollte auch nicht übersehen werden, dass Lehrkräfte sich über ihre fachliche Qualifikation definieren und sich damit auch ihre Akzeptanz und Achtung in der Gesellschaft verbindet. Ein weiteres Kriterium für die Aufrechterhaltung einer qualifizierten Fachausbildung stellt die Beibehaltung der Möglichkeit eines Berufswechsels in den nichtschulischen Bereich dar.
Die Vorgabe von Inhalten wie „Inklusion“ oder „Deutsch als Zweitsprache“ ist prinzipiell sinnvoll, sie werden allerdings bei gleichzeitig weniger Raum schwer umfassend zu vermitteln sein. Insbesondere bei der Integration von Deutsch als Zweitsprache in die Curricula ist die genaue Vorgabe der ECTS zu hinterfragen. Es ist hier auch die Möglichkeit kritisch zu sehen, dass die zu absolvierenden ECTS in „Deutsch als Zweitsprache“ und „Inklusive Pädagogik“ aus dem Bereich „allgemeine Bildungswissenschaftliche Grundlagen“ in die Fachausbildung verschoben werden können und daher den ECTS-Umfang in diesem Bereich verringern. Es wäre auch zu hinterfragen, warum jede Lehrperson darin in gleichem Umfang geschult werden muss.
Vor dem Hintergrund der zwingenden Reduktion von Ausbildungsinhalten wäre es wichtig, auch die Weiterbildung neu zu regeln und sie auch an den Universitäten zu verankern. Der Bachelor bzw. Master kann nicht das Ende der Ausbildung sein, kontinuierliche Weiterbildung in allen Bereichen sollte gesichert werden.
Schlussendlich stellt sich die Frage, ob der akute Mangel an Lehrpersonen mit dieser Novelle gelöst werden kann. Denkbar ist, dass in Zeiten des Übergangs noch weniger Studierende aufgrund von Unsicherheiten das Studium beginnen. Zudem wären – selbst bei frühest möglichem Start – 2030/31 die ersten Absolvent:innen „verfügbar“. Unklar ist, wie die Lage zu diesem Zeitpunkt sein wird, und wie das Problem bis dahin gelöst werden soll.
Auf formaler Ebene wird es zentral sein, eine parallele Dienstrechtsnovelle umzusetzen. Andernfalls besteht die große Gefahr, dass Studierende nach dem Bachelorstudium kein Masterstudium mehr abschließen.
Die Konzeption eines professionsbegleitenden Masterstudiums könnte prinzipiell viele Vorteile bringen. Dies erfordert aber eine sehr klare Profilierung und Umsetzung eines „BA- angemessenen“ Einsatzes in der Schule (fachlich wie quantitativ) sowie die Sicherstellung von Betreuung der Studierenden. Sollte die Umsetzung dieses Ansatzes aber bedeuten, dass viele Studierende lange Zeit de facto ohne abgeschlossenes Studium unterrichten und zeitlich überfordert noch ein Studium unterbringen müssen, ist er hoch problematisch. Zudem ist ein professionsbegleitendes Masterstudium konsequent implementiert in der Umsetzung für die Universitäten sehr herausfordernd. Es braucht spezielle zeitliche Angebote für dieses Studium, die letztlich mit mehr Kosten verbunden sein müssten. Es sollte überdies deutliche Berücksichtigung erfahren, dass alle Lehrkräfte, die studienbegleitend den Master erreichen wollen, sehr unterschiedlich begünstigt sind, je nachdem ob sie einen universitätsnahen oder -fernen Wohn- bzw. Dienstort haben.
Bzgl. des zeitlichen Umsetzungsrahmens ist festzuhalten, dass zumindest für die Sekundarstufe ein Beginn 2025/26 nicht realistisch ist bzw. zu keiner qualitätsvollen Umsetzung führen würde. Es braucht vielfältige Abstimmungen und curriculare Prozesse, umso mehr als in Verbünden gearbeitet wird. Ein weiterer Zeitrahmen wäre wichtig (2026/27 als Zielgröße).
Die geplanten kohärenten Fächerbündel könnten als Idee eines integrativen Kompetenzprofils für einen vernetzten Unterricht durchaus zukunftsorientiert sein. So wie sie derzeit konzipiert sind, implizieren sie aber vor allem eine weitere Verkürzung der fachlichen Ausbildung. Die derzeitige Konstruktion legt nahe, dass man auf diese Weise fachfremden Unterricht verhindern will, und es kann durchaus der Eindruck entstehen, hier wieder spezielle Anstellungspfade für Mittelschule und Gymnasium schon in der Ausbildung zu schaffen. Jenseits dessen ist anzumerken bzgl. der Studierbarkeit dieser Fächerbündel die große Schwierigkeit, die in der Organisation von studierbaren Angeboten besteht, insbesondere weil in Österreich die Schulfächer beliebig kombiniert studierbar sind. Mit diesen Optionen können zudem unter Umständen nur mehr ausgesprochen oberflächliche Studienziele erreicht werden. Diese laufen Gefahr, dass sie die Lehrplanforderungen nicht erfüllen. So müsste auszuschließen sein, dass für den Sekundarbereich „MINT“ als Fächerbündel aufgeführt wird; der Ausbildungsumfang u.a. für die Maturavorbereitung wäre zu gering. Auch darf durch die Fächerbündeloption die Ausbildung nicht beliebig werden, genauere Definitionen und explizite Curricula sind sind hier unabdingbar.
Schließlich stellt sich die Frage, ob durch das im Sinne des aktuellen Vorschlags reformierte Gesetz der wissenschaftliche Nachwuchs im Bereich Lehrer:innenbildung gefördert werden kann. Die Vermittlung von Forschungskompetenzen war schon bisher eher herausfordernd, ein Studium, das offenkundig dazu konzipiert ist, schon weit vor Ende des Masters in die Praxis zu gehen, wird hier nicht förderlich sein.
Insgesamt ist zu sagen, dass dieses Gesetz durchaus Chancen bietet und die Verkürzung des Studiums nicht zwingend zu einer Verschlechterung führen muss. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie gepaart ist mit einem Gesamtkonzept des ständigen Weiterlernens sowie mit einer gut durchdachten Implementierung, die nicht zur Deprofessionalisierung führt. Diese Gefahr besteht aber, wenn kürzer ausgebildete Lehrer:innen nach dem BA voll im Unterricht stehen und, wie wir aus Studien wissen, dann nicht selten überfordert sind und wieder aussteigen. Die vorgesehenen Begleitmaßnahmen (keine volle Unterrichtsverpflichtung, kein Klassenvorstand und kein fachfremder Unterricht) sind hier sicher sinnvolle Ansätze. Keinesfalls dürfen durch die Novellierung – gerade im Bachelor – die Fachausbildung und Fachdidaktik leiden, und damit die Qualität des Unterrichts zukünftiger Lehrer:innen.
Die Gesetzesnovelle enthält auch sehr wesentliche Punkte, die andere Themenbereiche als die Pädagog:innenbildung betreffen, auf diese wird in den folgenden Anmerkungen eingegangen:
§ 13 (7a), § 13b (3) 6 UG: Der UPV spricht sich entschieden dagegen aus, die „Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle)“ als explizit definiertes Ziel in Entwicklungsplan und Leistungsvereinbarung zu verankern. Dem UPV ist die Problematik prekärer Anstellungsverhältnisse junger Wissenschaftler:innen bewusst, dem sollte allerdings mit größerer Flexibilität der Anstellungsverhältnisse begegnet werden, und nicht mit de facto Beschäftigungsverboten wie derzeit im § 109. Es besteht bereits die Möglichkeit der Entfristung qualifizierter Mitarbeiter:innen auf Senior Lecturer oder Senior Scientist Stellen, sowie die Bewerbung auf Tenure Track Stellen einschließlich der späteren Möglichkeit der Bewerbung auf § 99 (4) Ausschreibungen. Flexibilität und Fluktuation sind allerdings ebenso unerlässlich, ohne diese werden – da die Anzahl der Universitätsstellen naturgemäß begrenzt ist – künftigen Generationen die Chancen genommen, in eine wissenschaftliche Karriere einzusteigen. Zudem scheint die Übermittlung einer detaillierten Stellenplanung (§13b (3)) hinsichtlich Art und Anzahl relativ stark in die universitäre Autonomie einzugreifen.
§ 23 (3) UG: Der UPV möchte diese Änderung zum Anlass nehmen anzuregen, das Verhältnis der universitären Leitungsorgane, wie es derzeit im UG geregelt ist, generell zu überdenken. Die zuletzt mehrfach aufgetretenen Komplikationen bei Rektor:innen-Wahlen weisen auf grundlegende Probleme der derzeitigen Gesetzgebung hin, die nicht behoben werden durch das „Flicken“ an einem Absatz. Anzustreben wäre eine kooperativere Zusammenarbeit der Leitungsorgane in einem Verfahren, dass attraktiv auch für Kandidat:innen aus dem Ausland ist, nicht eine zusätzliche Verschärfung bereits bestehender innerer Antagonismen.
§ 63a (8) UG: Der UPV steht Zugangsregelungen nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, da diese prinzipiell im Sinn der Autonomie der Universitäten sind. Die Formulierung „vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängig“ ist allerdings sehr unscharf, hier bedarf es klarer, allgemeingültiger Kriterien, um Missbrauch und Willkür vorzubeugen. Dem Vernehmen nach sollen mit dieser Ergänzung konkrete Probleme bestimmter Universitäten behoben werden. Transparenter wäre es, den Universitäten die Entscheidung über die Aufnahme von Studierenden vollständig zu überlassen.
§ 3 (1) / § 8 (7) FHG: Die Möglichkeit der Bezeichnung „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ für Fachhochschulen sollte entfallen. Einerseits sind zwei alternative Bezeichnungen für dieselbe Art der Bildungsinstitution geeignet Verwirrung zu schaffen, andererseits kann dadurch fälschlicherweise der Eindruck erweckt werden, dass an Universitäten keine angewandte Forschung betrieben werde.
§51 (2) lit 23/23a UG: Es stellt sich die Frage, ob es wirklich der Einführung weiterer akademischer Grade bedarf.
§51 (2) lit 31-33 UG: Die Streichung dieser Bestimmungen ist kritisch zu sehen und erfolgt im Kontext der Verschiebung der Plagiatsfragen in das HS-QSG. Generell ist zu den bestehenden Regelungen zu sagen, dass sie um Aspekte der (textbasierten) künstlichen Intelligenz zu erweitern sind. Die Vermischung von wissenschaftlicher und künstlerischer Ethik ist problematisch, da in der Kunst das „Zitat“ und dessen Weiterentwicklung wohl noch schwerer zu fassen ist als in der Wissenschaft.
§73 (1) lit 2 UG: ergibt sich aus der – kritisch zu sehenden – Verschiebung der „Plagiatsthematik“ in das HS-QSG.
§78 und §79 UG: Der UPV begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich als sachlich sinnvoll.
Themengebiet „Plagiate/Wissenschaftliche Redlichkeit“
Der UPV begrüßt grundsätzlich die stärkere Rolle von wissenschaftlicher Redlichkeit, sowohl im Allgemeinen als auch im Kontext der Lehre. Ausdrücklich positiv ist die Verankerung von Verfahren zur Sicherung der Integrität im Bereich „Audit und Zertifizierung“ des HS-QSG (§22ff).
Einige Punkte sind dennoch kritisch zu sehen:
Das HS-QSG regelt die externe Qualitätssicherung der Hochschulen und Universitäten. Für die Qualitätssicherung in Wissenschaft und Lehre sind die jeweiligen Universitäten und Hochschulen in ihrem Wirkungsbereich zuständig. Darunter fällt auch die Sanktionierung des gesamten Bereichs „Plagiat/Wissenschaftliche Ethik“, was sinnvoll ist. Damit ist §2a HS-QSG logisch nicht nachvollziehbar, unlogisch, weil er nicht der Intention von §§1+2 HS-QSG entspricht. Sinnvoller wäre es im UG, im FH-G und im HSG entsprechende – gerne: gleichlautende – Regelungen zu etablieren.
Inhaltlich ist die Vermischung von Wissenschaft und Kunst problematisch. Das wäre durch Regelungen im Bereich der jeweiligen „Spartengesetze“ umgehbar. Ansonsten ist die klarere Definition der Begriffe zu begrüßen, insbesondere auch die klare Trennung des Plagiatsbegriffs von den anderen Formen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Verwendung von KI ist nur implizit erwähnt (§2a(3) lit 2 „unerlaubte Hilfsmittel“). Es ist zwar klar, dass nicht jede Verwendung von KI der wissenschaftlichen und künstlerischen Integrität widerspricht. Dennoch wäre es wünschenswert, den Begriff explizit im Gesetz zu verwenden.
Es ist problematisch, die Sanktionierung von „minderschweren“ Plagiaten auf den Vorsatz zurückzuführen. Die Verfahrenspraxis zeigt, dass es – außer in eindeutigen Fällen – sehr schwierig sein kann, diesen Vorsatz tatsächlich (d.h. „gerichtsfest“) nachzuweisen. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass Folgeinstanzen allfälligen Bescheidbeschwerden stattgeben.
Zuletzt regt der UPV an, die „Verjährung“ von Plagiaten, die bei der letzten UG-Reform erst im Begutachtungsverfahren aus dem Entwurf gelöscht wurde, im Gesetz zu implementieren. Auch wenn das politisch – nicht zuletzt durch die Medienwirksamkeit selbsternannter „Plagiatsjäger“ – schwierig zu kommunizieren ist, sprechen etliche sachliche Gründe dafür. Einige Beispiele:
- Um im Bereich der Verwaltung zu bleiben: Steuervergehen verjähren nach sieben Jahren.
- Im Strafrecht verjährt sogar Mord nach 30 Jahren. Betrug (§57(3) StGB verjährt nach einem Jahr, schwerer Betrug (§147 StGB) nach fünf Jahren.
- Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten verjähren nach drei Jahren.
- Für Universitäten ist es aus praktischen Gründen sehr schwierig, seriöse Verfahren zu Abschlussarbeiten zu führen, die Jahrzehnte zurückliegen. Dafür benötigt man Gutachterinnen bzw. Gutachter, welche die Arbeit im Kontext der Zitierpraxis jener Zeit im jeweiligen Arbeitsgebiet beurteilen können. Oft wurden Arbeiten unter anderen Bedingungen verfasst, bei denen Studierende praktisch kaum in diesen Fragen geschult wurden. Ebenso änderten sich Zitierpraxen in den vergangenen Jahrzehnten, von den neuen Möglichkeiten durch die Digitalisierung ganz zu schweigen.
Im Sinn der Rechtssicherheit aller Beteiligten sowie der richtigen Einordnung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in die Gesamtlogik der Rechtsordnung plädiert der UPV daher für eine derartige Verjährungsfrist, auch um Rechtssicherheit durch „Bestandsschutz“ zu schaffen. Ein sinnvoller Zeitrahmen dafür könnte zehn Jahre ab Beurteilung der Arbeit sein. Die ursprünglich angedachten dreißig Jahre sind jedenfalls zu lange.
Das Präsidium des Verbands der Professorinnen und Professoren
der österreichischen Universitäten (UPV)
Ergänzende Bemerkungen von Univ.-Prof. Peter Lieberzeit, zum Präsidium kooptiertes Mitglied:
Die Prinzipien wissenschaftlicher Redlichkeit sind ein unverzichtbarer Grundpfeiler der akademischen und nichtakademischen Forschung. Deren Einhaltung ist die Voraussetzung für zuverlässige Forschungsergebnisse und unterstützt das Vertrauen der Bevölkerung in die Wissenschaft. Der UPV fordert daher von allen seinen Mitgliedern, diese Prinzipien einzuhalten, Studierenden in der Lehre zu vermitteln und dem wissenschaftlichen Nachwuchs als Vorbild vorzuleben. Er unterstützt alle Maßnahmen zur Vermeidung und Erkennung von Plagiaten und anderen Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wie beispielsweise der Fälschung von Daten, Ghostwriting und unredlicher Verwendung der Künstlichen Intelligenz.
Dessen ungeachtet schlägt der UPV eine Verjährungsfrist für Plagiate vor. Dafür gibt es eine Reihe von Gründen, die sowohl aus dem Gesamtbild des Rechtssystems, konkret den Verjährungen von Vergehen, als auch aus praktischen Überlegungen resultieren:
So verjährt der strafrechtliche Tatbestand des schweren Betrugs (der am ehesten mit Plagiat vergleichbar ist) nach fünf Jahren. Oder, um das Extrem zu nennen: Mord nach dreißig Jahren. Steuervergehen verjähren nach sieben Jahren, in schweren Fällen nach zehn. Letztere sind ebenso wie Plagiat verwaltungsrechtlich verankert.
Praktisch ist es für Universitäten sehr schwierig, Verfahren über Arbeiten zu führen, deren Beurteilung Jahrzehnte zurückliegt: diese müssen im Kontext der Zitierweise des Faches zum Zeitraum der Abfassung beurteilt werden, um den Vorsatz nachweisen zu können. Einerseits wird es im Lauf der Jahre immer komplizierter, dafür geeignete Gutachterinnen oder Gutachter zu finden (die auch bereit sind, diese Rolle zu übernehmen). Andererseits ist abseits von absolut eindeutigen Fällen die Grenze zwischen Vorsatz, Nichtwissen, schlampigem Arbeiten und Fachkultur der Zeit oft nicht mehr rekonstruierbar. Womit Verfahren im Zweifel eingestellt werden müssen.
Inzwischen durchlaufen die meisten Abschlussarbeiten vor der Beurteilung eine Plagiatsprüfung. Wo dies noch nicht flächendeckend der Fall ist, plädiert der UPV für die Einführung der Systeme.