§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verband der Professorinnen und Professoren der Universität Wien (UPV-Wien). Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
§ 2: Vereinszweck
Der Verband ist unpolitisch. Seine Tätigkeit verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Er dient der Wahrnehmung und Förderung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und der Förderung von Wissenschaft und Forschung. In diesem Sinn versteht sich der UPV-Wien als eine Berufsvereinigung der Professorinnen und Professoren der Universität Wien.
§ 3: Aufgaben des Vereins
Dem Verein obliegen folgende Aufgaben:
- Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, Verordnungsentwürfen und Planungen die den Bereich des Bildungswesens und insbesondere die Universitäten betreffen, sowie die Mitwirkung an deren Vorbereitung,
- Mitarbeit bei der Vereinbarung von Kollektivverträgen mit den Arbeitgebern und ihren Vertretungen,
Führung von Verhandlungen in Konfliktfällen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren der Universität Wien ergeben,
- Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen, die mit ihrer Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie der akademischen Selbstverwaltung zusammenhängen,
- Pflege von Kontakten und Kooperation mit Institutionen im In- und Ausland, deren Tätigkeiten mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen,
- Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die der Verfolgung seiner Aufgaben dienen.
§ 4: Mittel zur Erreichen des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht warden:
- Ideelle Mittel: die ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszieles sind Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen sowie Beratung von Vereinsmitgliedern in arbeitsrechtlichen und standespolitischen Fragen.
- Finanzielle Mittel: die finanziellen Mittel des Verbandes werden durch Mitglieds-beiträge sowie durch Subventionen, Verkauf von Schriften, Erträge von Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, gestaffelt nach der dienstrechtlichen Stellung der Mitglieder, wird von der ProfessorInnenversammlung festgesetzt.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
- Ordentliche Mitglieder sind UniversitätsprofessorInnen gemäß § 98, § 99 (1), § 122 (2) Z 1 UG2002, VertragsprofessorInnen gemäß § 57, VBG, Assoziierte ProfessorInnen und AssistenzprofessorInnen gemäß § 99(5) UG2002, weiters emeritierte und im Ruhestand befindliche ProfessorInnen gemäß § 104 (1) und § 122 (2) Z 2, UG2002 der Universität Wien.
- Assoziierte Mitglieder sind Habilitierte, die an der Universität Wien beschäftigt sind oder beschäftigt waren (Privatdozenten gemäß § 102, UG 2002, und Ao.Univ.ProfessorInnen), die die von der ProfessorInnenversammlung festgelegten Kriterien erfüllen.
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Vereinszwecke durch Beiträge oder Zuwendungen fördern.
- Ehrenmitglieder sind verdiente Mitglieder sowie andere Personen, die sich um die Universität bzw. die Förderung von Wissenschaft und Forschung verdient gemacht haben oder den Vereinszweck nachhaltig gefördert haben.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die ProfessorInnenversammlung. Eine Ablehnung der Aufnahme von aktiven und emeritierten Universitätsprofessoren (§ 5 (1) dieser Satzung) ist nicht möglich.
- Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern und von Ehrenmitgliedern (§ 5 (3) und (4)) erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die ProfessorInnenversammlung.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die ProfessorInnenversammlung einen früheren Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden des UPV-Wien wählen. Er gehört mit beratender Stimme der ProfessorInnenversammlung und dem Vorstand an.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt
- durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
- durch Wegfall der für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen (siehe § 5 (1),
- durch Austritt, der spätestens bis zum 30. September für das nächste Kalenderjahr schriftlich dem Vorstand anzuzeigen ist,
- durch Ausschluss wegen eines gegen die Vereinsinteressen oder gegen das Ansehen des Vereins gerichteten Verhaltens. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ProfessorInnenversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- wenn der Mitgliedsbeitrag über drei Jahre trotz Mahnung nicht entrichtet wird.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt aus den in Abs. (4) genannten Gründen über Antrag des Vorstandes durch die ProfessorInnenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen, können an seinen Veranstaltungen teilnehmen und die zu ihrer Beratung vorge-ehenen Einrichtungen benützen.
- Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der ProfessorInnenversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Assoziierte Mitglieder können als beratende Mitglieder an der ProfessorInnenversammlung teilnehmen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des UPV-Wien und des Verbandes der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten (UPV) zu fördern.
- Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder sowie das Ansehen der Professorenschaft aktiv unterstützen.
§ 9: Organe des Vereins
Organe des Vereines sind
- ProfessorInnenversammlung (gleichbedeutend mit Generalversammlung)
- Vorstand
- Rechnungsprüfer
- Schiedsgericht
§ 10: Die ProfessorInnenversammlung
- Bei der ProfessorInnenversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist möglich.
- Die ProfessorInnenversammlung ist vom Vorsitzenden in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der ProfessorInnenversammlung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung an die Mitglieder des UPV-Wien ergehen. Einladungen können auch elektronisch (mittels Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
- Eine außerordentliche ProfessorInnenversammlung ist binnen von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder verlangt wird. Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche ProfessorInnenversammlung einberufen.
- Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ist die ProfessorInnenversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Versammlung am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung für beschlussfähig erklärt werden.
- Beschlüsse werden, soweit die Satzung es nicht anders vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Den Vorsitz in der ProfessorInnenversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
- Die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassiers und seines Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfer erfolgt durch die ProfessorInnenversammlung direkt und geheim durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über besonderen Beschluss der ProfessorInnenversammlung kann auch offen abgestimmt werden.
- Der ProfessorInnenversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten, die sie auf keine anderen Organe übertragen kann und die ihr nicht entzogen werden können:
a) Entgegennahme von Berichten und Vorschlägen des Vorsitzenden, des Kassiers und anderer Vereinsorgane und Beschlussfassung hierüber,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) Wahl des Vorsitzende und seiner Stellvertreter sowie der Kassier und seines Stellvertreters,
d) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des jährlichen Tätigkeitsberichtes,
f) Genehmigung von Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern und auf Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Die letzte ProfessorInnenversammlung bestimmt die Verwendung des Verbandsvermögens.
i) alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Beschlüsse über die Punkte (f), (g) und (h) erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, dem Kassier und einem Stellvertreter, mindestens fünf Mitgliedern des UPV der Universität Wien sowie einem Vertreter aus dem Kreis der assoziierten Mitglieder.
- Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie der Kassier und sein Stellvertreter werden von der ProfessorInnenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt (§10 (7)). Die Funktion des Schriftführers übt ein Mitglied des Vorstandes aus, das von diesem selbst bestimmt wird. Der Vorstand kann jedoch als Schriftführer auch ein Vereinsmitglied für zwei Jahre kooptieren, das nicht dem Vorstand angehört. Eine Wiederwahl aller Funktionsträger ist möglich.
- Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist spätestens bei der nächsten ProfessorInnenversammlung ein Ersatz durch Nachwahl zu bestellen, und zwar auf die Funktionsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
- Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so betraut der Vorstand einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zur Führung der Geschäfte bis zur nächsten ProfessorInnenversammlung.
- Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt
a) durch Rücktritt des Mitgliedes von seiner Funktion,
b) durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verband (§ 7 (2)),
c) wenn die ProfessorInnenversammlung die Enthebung beschließt.
§ 12: Die Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
Vorbereitung der ProfessorInnenversammlung,
Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher ProfessorInnenversammlungen,
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Vorbereitung von Anträgen zum Ausschluss von Mitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Umlaufbeschlüsse (auch auf elektronischem Wege) sind zulässig, solange nicht durch mindestens zwei Mitglieder die Beratung über den Gegenstand verlangt wird.
§ 13: Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des UPV-Wien und vertritt ihn nach außen.
- Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet sie.
- Der Vorsitzende beruft die ProfessorInnenversammlung ein und leitet sie.
- Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden werden seine Funktionen von einem der beiden Stellvertreter wahrgenommen. Sind auch diese verhindert, so übernimmt das an Jahren älteste Mitglied des Vorstands seine Funktionen.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereiches der ProfessorInnenversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Mitglieds, in Geldangelegenheiten des Vorsitzenden und des Kassiers.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der ProfessorInnenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden aus dem Kreise der Mitglieder des UPV-Wien gewählt.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsregelung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
- Das aus drei Verbandsmitgliedern bestehende Schiedsgericht wird vom Vorstand, sofern dieser Partei ist, durch die ProfessorInnenversammlung ausgewählt.
- Die drei Schiedsrichter wählen unter sich einen Obmann, der das Schiedsgericht einberuft und die Verhandlungen leitet.
- Jede Partei entsendet zur Schiedsverhandlung ein Verbandsmitglied als Vertreter ihres Standpunktes. Diese Vertreter haben keine Stimme im Schiedsgericht.
- Der Schiedsspruch wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig, eine Berufung ist nicht zulässig.
§ 16: Beitritt zum österreichischen Gesamtverband
- Der PV-Wien kann sich nach Beschluss durch die ProfessorInnenversammlung als Zweigverein dem „Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten“ (UPV) mit dem Sitz in Wien anschließen.
- Der Beschluss, sich dem UPV anzuschließen, wird ebenso wie der Beschluss zum Austritt aus dem UPV mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
§ 17: Auflösung
- Die freiwillige Auflösung des Vereins wird von der ProfessorInnenversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 10 (8) Z h) beschlossen.
- Bei Auflösung des Vereines wird in der letzten Sitzung der ProfessorInnenversammlung über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens entschieden. Dieses darf nur einer als gemeinnützig anerkannten österreichischen Forschungseinrichtung (z.B. einer Universitätsinstitution) zugewendet werden.