Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert werden soll
Grundlegend ist eine Anpassung und auf Optimierung ausgerichtete Änderung des UG sehr zu begrüßen. An vielen Stellen ist dies aus Sicht des UPV im vorliegenden Entwurf gut gelungen. Andere Stellen sind kritisch zu sehen, diese sollen im Folgenden kurz kommentiert werden.
Die Hauptschwachstellen liegen dabei in den §98 und §99. Die diesbezüglich vorliegende Änderungsentwürfe gehen davon aus, dass in Österreich bereits ein flächendeckendes, qualitätsorientiertes Tenure Track System mit den Assoziierten ProfessorInnen implementiert ist und dieses nur legislativ umgesetzt werden muss.
Das Qualifizierungsverfahren wurde aber bisher über den Kollektivvertrag geregelt und hatte auch nicht das Ziel das Qualifikationsniveau der berufenen ProfessorInnen zu erreichen. Dadurch ist die tatsächliche Situation in Österreich äußerst heterogen, sodass sich die Universitäten und auch die einzelnen Fakultäten und Fachbereiche seit der Implementierung des neuen Universitätsgesetzes – zum Teil auch gewollt – sehr unterschiedlich entwickelt haben. Da die im Änderungsentwurf vorliegenden Formulierungen bezüglich der Qualitätssicherung nicht den internationalen Tenure Track-Systemen entsprechen, würde aus der flächendecken Umsetzung die Gefahr einer erheblichen Qualitätsminderung von Forschung und Lehre an den österreichischen Universitäten resultieren. Die Änderungen in diesen Paragraphen sind aus Sicht des UPV entweder komplett zu streichen oder müssten grundlegend überarbeitet werden.
zu §98 Abs.14
Das essentiell qualitätssichernde Berufungsverfahren für §98 Professuren wird hier umgangen. Das bisherige Verfahren nach §98 hat wesentlich zur Qualitätssicherung der österreichischen Universitäten beigetragen und es steht jedem/r auch hausinternen BewerberIn offen, sich in einem solchen Verfahren durchzusetzen.
Die hier vorgeschlagene Aufweichung der bestehenden Qualitätskriterien leistet keinen substantiellen Beitrag zur Verbesserung der Situation – letztlich sogar weder für die jeweiligen Organisationseinheiten noch für die hier berufenen Personen. Es werden damit lediglich Personenzahlen in einer Gruppe erhöht, deren Qualifikation durch die Art ihrer „Berufung“ real zweifelhaft bleibt.
Insgesamt birgt diese Passage viel mehr Gefahren für den Lehr- und Forschungs-standort Österreich als dass sie flexible Karrierewege eröffnet.
Abs.14 sollte aus unserer Sicht daher völlig gestrichen werden.
zu §99 Abs.3, 4, 5 und 6
Prinzipiell sollte der Zugang zur „ProfessorInnenkurie“ (UniversitätsprofessorInnen nach §94, Abs2, Z1) durch ein wie auch vom Wissenschaftsrat empfohlenes „strenges Berufungsverfahren“ geregelt sein. Demzufolge sollte die Entscheidungsfindung für Verfahren gemäß Abs.3 bis 6 durch eine Berufungskommission erfolgen, die auf Vorschlag der fachlich zuständigen Organisationseinheitsleiter oder Dekane mehrheitlich aus fachnahen berufenen UniversitätsprofessorInnen besteht.
Da es sich in Abs. 3 um die Wiederholung einer Übergangsregelung handelt, sollte diese auf max.10% beschränkt sein. Darüber hinaus wäre hier zu prüfen, ob nicht eine gravierende Ungleichbehandlung vorliegt, da zum Erlangen des Titel AO Prof. ausschließlich die Habilitation ausreichte und heute auch viele, im Angestellten-verhältnis zur Universität befindliche, wissenschaftliche Mitarbeiter nach demselben Verfahren habilitiert sind und den Titel Privatdozent tragen.
In Abs.4 sollte ein entsprechendes Berufungsverfahren wie in Abs.3 zur Anwendung kommen, welches eine interne Kompetition vorsieht und alle 3 Jahre eine im Entwicklungsplan vorgesehene maximale Anzahl der Assoziierten ProfessorInnen in die „ProfessorInnenkurie“ heben kann. Damit wäre zumindest eine interne Kompetition gegeben, die eine minimale Vergleichbarkeit mit internationalem Standard schafft.
Zu diesem Verfahren sollten nur Assoziierte Professoren zugelassen werden, die ihre Anstellung im Zuge einer internationalen Ausschreibung erhalten haben. Dadurch könnte Abs.5 und 6 komplett entfallen.
Da die Anzahl der ProfessorInnen dadurch erheblich erhöht wird sollte die Stimmenzahl der ProfessorInnen im Senat auf 50% plus 1 Stimme erhöht werden, wobei die zusätzliche Stimme einem Vertreter der in die „ProfessorInnenkurie“ gehobenen Assoziierten ProfessorInnen gegeben werden könnte.
Insgesamt hat der vorliegende Entwurf eine quantitative Steigerung der ProfessorInnenzahlen zum Ziel. Betreuungsverhältnisse werden jedoch nicht besser, Ausstattungen und Ressourcen insgesamt nicht mehr. Erkennbare personenbezogene wie organisationsbezogene Fortschritte, die auch die Qualität von Forschung und Lehre an der Universität sichern helfen, sind keineswegs erkennbar.
Die von uns vorgeschlagenen Änderungen würden hingegen ein international vergleichbares Tenure Track System etablieren und könnten durch die berufungsähnliche Qualitätssicherung die Zuordnung universitätsinterner Ressourcen begründen.
Weiterhin sollten Änderungen in §15, §40, §51 und §66 berücksichtigt werden.
zu §15 Abs.8
Es wäre wesentlich sinnvoller, wenn die hier geschilderten Aufgaben vom Universitätsrat weiterhin übernommen werden würden. Um eine fachgerechte Erfüllung dieser Aufgaben zu gewährleisten, sollte eine ausreichende Anzahl von Universitätsratsmitgliedern vorgeschrieben werden, welche die notwendigen Kenntnisse insbesondere für das Kreditgeschäft besitzen.
zu §40a
Es sollte hier keine Ausnahmesituation für das Institut für Geschichtsforschung begründet werden. Vorzuziehen wäre die reguläre Eingliederung als Institut in die Fakultätsstruktur der Universität Wien, die in der Kompetenz und Autonomie der Universität liegen sollte und nicht gesetzlich geregelt werden muss.
zu §51 Abs.2 Z11
Die Abschlüsse des humanmedizinischen und zahnmedizinischen Masterstudiums mit Dr. med.univ. und Dr. med. dent. sind sehr missverständlich, da im deutschen Sprachraum Dr. med. als Promotionsleistung gilt.
Wir schlagen daher vor hier die amerikanische Bezeichnung für den Abschluss des Medizinstudiums ohne Promotionsleistung mit Medical Doctor, abgekürzt als MD, zu übernehmen und Dr. med. und Dr. med. dent. einer echten Promotionsleistung vorzubehalten. Dies sollte mit den Medizinischen Universitäten noch eingehend diskutiert werden.
zu §51 Abs.2 Z13
Die Schaffung eines künstlerischen Doktorats ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte aber den wissenschaftlichen Aspekt zumindest gleichwertig berücksichtigen, wie es bei dem bereits existierenden Doktoratsstudium an der Kunstuniversität Graz gegeben ist.
Die reine Entwicklung eines künstlerischen Werks bereits als Grundlage für die Vergabe eines Doktorates heranzuziehen ist abzulehnen. Dies da auch ein künstlerische Doktoratsausbildung immer essentiell beinhalten sollte Grundlagenfragen der künstlerischen Forschung zu bearbeiten und innovative wissenschaftliche Fragestellungen zu beantworten.
zu §66 Abs.2
mit Novellierung des obigen § sollte die Beschränkung der Antrittsmöglichkeiten für Prüfungswiederholungen entfallen. Diese Regelung ist in der Praxis unzumutbar. Vor allem bei laborpraktischen Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter würde hier kostbarer und limitierter Laborplatz noch weiter eingeschränkt, sodass für die Anfänger des nächsten Semesters noch weniger Studienplätze zur Verfügung stehen.
Für das Präsidium des Dachverbandes der UniversitätsprofessorInnen der Österreichischen Universitäten und
die Vorstände der UniversitätsprofessorInnenverbände der
Universität Wien
Wirtschaftuniversität Wien
Technische Universität Wien
Universität für Bodenkultur Wien
Veterinärmedizinische Universität Wien
Johannes Kepler Universität in Linz
Karl-Franzens-Universität Graz
Technischen Universität Graz
Universität Salzburg
Montanuniversität Leoben
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
gem. mit Medizinischer Universität Innsbruck
O.Univ.-Prof. Dr. Dr. Bernhard Keppler