Seit das geltende Universitätsgesetz im August 2002 erlassen wurde, sind mehr als achtzehn Jahre vergangen, in denen sich die Universitätslandschaft wesentlich verändert hat; eine umfassende Novellierung ist also prinzipiell zu begrüßen.
Der vorliegende Entwurf enthält durchaus Positives. So ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für interuniversitäre Organisationseinheiten zukunftsweisend, da diese nicht nur eine sinnvolle Bündelung von Ressourcen ermöglichen, sondern auch interdisziplinäre Dynamiken und Kooperationen schaffen und fördern können. Auch einige langjährige Forderungen des UniversitätsprofessorInnenverbandes (UPV) – wie die Strafbarkeit des Anbietens von Ghostwriting – wurden erfüllt.
Die Einführung einer verpflichtenden Mindeststudienleistung ist grundsätzlich positiv zu sehen, stärker zu berücksichtigen wäre hier allerdings die Heterogenität der persönlichen und soziökonomischen Lebenssituationen der Studierenden. Auch der Versuch einer Reformierung der immer wieder diskutierten Kettenvertragsregelung ist prinzipiell zu begrüßen, hier bedarf es aber noch einer sehr differenzierten Diskussion, besonders im Hinblick auf Drittmittelbeschäftigte und vor allem solchen, die ihr eigenes Geld von verschiedenen Institutionen (z.B. FWF Stand Alone Projekte) mitbringen, damit sowohl den Bedürfnissen der Universitäten als auch denen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Rechnung getragen wird.
Kritisch sieht der UPV die Änderungen bei den Aufgaben des Senats, die sich an mehreren Stellen des Entwurfs der Novelle abzeichnen (Verschiebung der Kompetenzen bzgl. Curricula, erste Wiederbestellung des Rektors/der Rektorin mit Zweidrittelmehrheit des Universitätsrates und Anhörung des Senats, sowie Schaffung einer Kontrollinstanz des Rektorates in Berufungskommissionen). Wünschenswert im Sinne der Autonomie der Universitäten und einer effizienten Governance-Struktur, wie sie auch international üblich ist, wäre vielmehr die Etablierung des Senats als ein Organ, das die Universität sowohl in ihrer Gesamtheit als auch ihren Teilbereichen paritätisch repräsentiert. Dies wäre zu erreichen durch die gesetzliche Verankerung der Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Organisationseinheiten entsprechend deren Größe. Einer Entpolitisierung des Senates würde dies ebenfalls Vorschub leisten. Auch die prinzipielle Öffnung des Universitätsrats für Parteifunktionäre und Parteifunktionärinnen auf Gemeindeebene kann nicht im Sinn der grundsätzlich parteiunabhängig tätigen Universitäten und ihrer Aufgaben (Forschung, Lehre, Transfer) sein.
Wir haben österreichweit die Stellungnahmen von Kolleginnen und Kollegen aus den Zweigvereinen des UPV an den verschiedenen Universitäten erhalten, die wir in unserer Stellungnahme berücksichtigt haben.
Im Folgenden die Anmerkungen des UPV im Detail:
§§ 2 Abs. 9 und 3 Abs, 9, Leitende Grundsätze, Aufgaben
Der UPV begrüßt die Änderungen, die die Gleichstellung der Geschlechter betreffen.
§ 14 Abs. 2a, Evaluierung und Qualitätssicherung
(„Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist insbesondere die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula und für die jeweiligen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.“)
Dies ist grundsätzlich zu unterstützen, wird aber in der Regel von den Curricularkommissionen entsprechend umgesetzt und müsste nicht im UG geregelt werden.
§ 20 Abs. 3a, Leitung und innere Organisation
Die Ermöglichung der „Nutzung von digitalen Technologien für Sitzungen der Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission“ ist prinzipiell zu begrüßen, allerdings sollte die Entscheidung nicht dem bzw. der Vorsitzenden vorbehalten sein.
Der UPV schlägt daher folgende Änderung vor: „Die Nutzung von digitalen Technologien für Sitzungen von Kollegialorganen, durch welche persönliche Anwesenheit ersetzt werden kann, ist zulässig. Über den Einsatz dieser Technologien entscheidet die oder der Vorsitzende des Kollegialorgans. Personen, die mittels digitaler Technologie an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln.“
§ 20c, Interuniversitäre Organisationseinheiten
Die Ermöglichung der Einrichtung interuniversitärer Organisationseinheiten ist prinzipiell zu begrüßen, da sie der Bündelung von Ressourcen sowie der Entwicklung und Förderung fächerübergreifender Kooperationsprojekte dient. Alle Vereinbarungen diesbezüglich sollten einvernehmlich zwischen den Organisationseinheiten und den Rektoraten festgelegt werden.
Es wäre also zu ergänzen: „Die Initiierung erfolgt einvernehmlich zwischen dem Rektorat und den beitragenden Organisationseinheiten.“ bzw. „Die Beschlussfassung erfolgt einvernehmlich zwischen dem Rektorat und den beitragenden Organisationseinheiten“.
§ 21 Abs. 4, Universitätsrat
Die geplante Änderung von § 21 Abs. 4 schließt zwar die Berufung von Funktionärinnen und Funktionären einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene weiterhin aus, ermöglicht damit aber gleichzeitig die Ernennung von Universitätsratsmitgliedern in gemeindepolitischen Funktionen.
Der UPV sieht hier die Gefahr einer Politisierung des Universitätsrates gegeben und spricht sich für eine Beibehaltung der bisher geltenden Bestimmung mit lediglich einer Anpassung im Sinne einer gendergerechten Sprache aus („… oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen…“).
§ 22 Abs. 1 Z 12 und Z 12a, Rektorat, in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 10, Senat
Der vorliegende Entwurf der UG Novelle überträgt dem Rektorat die zusätzlichen Aufgaben „Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 hat die Änderungen innerhalb von sechs Monaten zu behandeln;“ (§ 22 Abs. 1 Z 12) sowie „Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula aufgrund der Leistungsvereinbarung nach Stellungnahme des Senates“ (§ 22 Abs. 1 Z 12a), während gleichzeitig die in der geltenden Fassung des UG festgelegte Aufgabe des Senats der „Erlassung und Änderung von Curricula“ (§ 25 Abs. 1 Z 10) beschränkt werden soll auf „Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula aufgrund der Leistungsvereinbarung.“
Der UPV spricht sich gegen eine derartige Verschiebung der Kompetenzen vom Senat zum Rektorat aus, da diese zu einem Ungleichgewicht innerhalb der drei Leitungsorgane der Universität führen würde.
Eine Initiative des Rektorats hinsichtlich der Curricula kann nicht zuletzt aufgrund der sehr heterogenen Situation an den verschiedenen Universitäten in manchen Fällen sinnvoll sein, muss aber voraussetzen, dass deren Behandlung ergebnisoffen erfolgen kann und Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Senat gefasst werden können. Keinesfalls darf die inhaltliche Gestaltung von Curricula gänzlich in den Aufgabenbereich des Rektorats übertragen werden. Ebenfalls zu beachten ist, dass dadurch die Möglichkeit nicht eingeschränkt werden soll, dass der Senat curriculare Arbeitsgruppen z.B. als Resultat von „bottom-up“-Initiativen von Verantwortlichen für Studienrichtungen einrichtet.
Der UPV spricht sich für die Streichung des neu eingefügten § 22 Abs. 1 Z 12a aus, sowie für die Beibehaltung der derzeit geltenden Fassung on § 25 Abs. 1 Z 10.
Bei § 22 Abs. 1 Z 12 wäre zu ergänzen: „Die Beschlussfassung erfolgt durch den Senat gem. § 25 Abs. 1 Z 10.“
§ 23 Abs. 2, Rektorin oder Rektor
Auch die vorgesehene Verlängerung des Zeitpunkts der öffentlichen Ausschreibung von acht auf zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion ist im internationalen Vergleich zu kurz, vor allem auch vor dem Hintergrund der möglichen Absage eines Kandidaten/einer Kandidatin.
Der UPV schlägt daher vor: „…spätestens zwölf Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion…“
Die neu hinzugefügte Einschränkung „Kenntnisse des österreichischen Universitätssystems“ ist wieder zu streichen oder deutlich abzuschwächen („Kenntnisse des österreichischen Universitätssystems sind wünschenswert.“).
§ 23 Abs. 3, Rektorin oder Rektor
Es wäre eine gute Option, die Altersgrenze am Beginn anstatt am Ende der Funktionsperiode festzumachen. Die Möglichkeit eine begonnene Funktionsperiode zu Ende zu führen sollte aufrecht bleiben. Darüber hinaus wäre zu klären, ob nicht eine Altersdiskriminierung vorliegt, die sachlich nicht gerechtfertigt ist – im Vergleich zu fehlenden Altersgrenzen bei den übrigen Rektoratsmitgliedern und Universitätsratsmitgliedern – und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz sowie dem unionsrechtlichen Altersdiskriminierungsverbot entspricht.
§ 23a Abs. 1, Findungskommission
Dass durch die Erhöhung der Komplexität des Verfahrens der Bildung der Findungskommission und ihrer Entscheidungsfindung das Verfahren beschleunigt oder weniger aufwendig gestaltet werden kann, ist stark zu bezweifeln. Unklare Vorteile bei gleichzeitig steigenden Verfahrenskosten sprechen für eine Beibehaltung des Status quo.
Der UPV empfiehlt daher die Beibehaltung der Regelung des UG 2002 zur Findungskommission.
§ 23b Abs. 1, Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors
Der UPV spricht sich gegen die in § 23b Abs. 1 vorgeschlagene erstmalige Wiederbestellung eines Rektors oder einer Rektorin durch Zweidrittelmehrheit nur des Universitätsrats aus, da das – ohnehin geringe – Mitspracherecht des Senats bei der Besetzung des Rektors/der Rektorin hierdurch noch weiter beschnitten wird. Zumindest eine einfache Mehrheit des Senats soll auch in Zukunft Voraussetzung sein, da andernfalls von einer so starken Zerrüttung des gegenseitigen Verhältnisses auszugehen ist, dass eine konstruktive weitere Zusammenarbeit eines Rektors oder einer Rektorin mit dem Senat zum Wohl der Universität kaum möglich ist. Abgesehen davon ist gerade die Kombination von Innen- und Außensicht wichtig für die Beurteilung dessen, wie ein Rektor/eine Rektorin ihre Aufgaben wahrnimmt.
Viel wichtiger wäre, den Senat in seiner Kontrollfunktion zu stärken durch die gesetzliche Verankerung der paritätischen Vertretung der Organisationseinheiten (meist Fakultäten) der Universitäten im Senat. Dies wäre im Sinne einer effizienten Governance-Struktur, würde zu einer wesentlich höheren Akzeptanz der Meinung des Senates führen, da gewährleistet ist, dass er die Universität in ihrer Gesamtheit und all ihren Teilbereiche repräsentiert, sowie einer Entpolitisierung des Senates Vorschub leisten.
§ 51 Abs 12b, Kombinierte Master- und Doktoratsstudien
Die Einführung eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums scheint angesichts des hervorragend etablierten und von Wirtschaft und Gesellschaft anerkannten Bachelor-/ Mastersystems nicht zwingend notwendig. Auch für die Etablierung der gerade eingeführten Doktoratsschulen ergeben sich hieraus gravierende Konsequenzen. In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass bei einem nichterfolgreichen Abschluss des Doktoratsstudiums ein Masterabschluss erzielt wird; die Mindestanforderungen hierfür sollten vom Senat geregelt werden.
Zusammen mit § 78 Abs. 5 Z 6 – wo festgelegt ist, dass insgesamt bis zu 90 ECTS aus Vorstudien und Schulzeiten sowie Berufspraxis (je max. 60 ECTS) anerkannt werden können – kann sich ein „Schnellzugang zum Doktorat“ aus Vorbildung Beruf und zwei Jahren Bachelor ergeben. Es wäre also sicherzustellen, dass auch bei einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium die vom Senat festzulegenden Mindestanforderungen (s.o.) für ein Masterstudium enthalten sind, die damit auch eine entsprechende Qualität der eingebrachten Vorbildung voraussetzen. Ebenso sollte es möglich sein, dass die Curricula die Verleihung eines Mastergrades als „Zwischenabschluss“ nach der Absolvierung von 120 ECTS-credits vorsehen.
Folgende Ergänzung sollte vorgenommen werden: „Curricula für kombinierte Master- und Doktoratsstudien dürfen die Verleihung eines Mastergrads als „Zwischenabschluss“ nach der Erreichung von 120 ECTS credits vorsehen. Ebenso soll bei nicht erfolgreichem Abschluss des Doktoratsstudiums ein Mastergrad verliehen werden können. Die Mindestanforderungen hierfür müssen im Curriculum festgelegt werden.“
Personalrechtlich wäre zu klären, ab welchem Status und für wie lange Studierende eines kombinierten Master-/Doktoratsstudiums als PraeDoc angestellt werden können; auch hier könnten die oben angeführten Mindestanforderungen herangezogen werden. Wir würden vorschlagen, dass dies bei einem fünfjährigen kombinierten Master-/Doktoratsstudium ab dem Zeitpunkt, zu dem Studierende einschließlich ihres Bachelorstudiums mindestens 300 ECTS credits erreicht haben, erfolgen kann.
§ 51 Abs 26, Gemeinsame Studienprogramme
(„Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind“.)
Bei Verwendung beider Titel nach Abschluss eines gemeinsamen Studienprogramms muss ersichtlich sein, dass diese Titel nicht aus zwei unabhängigen, sondern einem gemeinsamen Studienprogramm erworben wurden.
Folgender Satz sollte ergänzt werden: „Bei Verwendung beider bzw. mehrerer Titel eines gemeinsamen Studienprogramms muss ersichtlich sein, dass diese Titel nicht aus zwei unabhängigen, sondern einem gemeinsamen Studienprogramm erworben wurden.“
§ 51 Abs 32, Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen
Das explizite Anführen des Ghostwriting ist nachdrücklich zu befürworten.
§ 51 Abs 33, Kernfächer
(„Kernfächer sind diejenigen Prüfungsfächer, die ein Studium wesentlich kennzeichnen und im Hinblick auf die Lernergebnisse den charakterisierenden Inhalt dieses Studiums darstellen.“)
Kernfächer widersprechen der derzeitigen Logik der Curricula. Zudem ist auch die Wechselbeziehung zwischen „Kernfächern“ und der StEOP unklar. Der zugrundeliegende Anrechnungsautomatismus nach §78 Abs. 2 würde den Universitäten die Qualitätssicherung in diesem Punkt aus der Hand nehmen. Dies würde einerseits Anreize zum „sequentiellen Studieren“ desselben Curriculums an verschiedenen österreichischen Universitäten schaffen – dies widerspricht der Intention von §63 Abs. 8 und 9 und kann zu „geplanten“ Drop-Outs führen. Andererseits könnte die Definition von Kernfächern die österreichischen Universitäten faktisch zwingen, die Umfänge und Inhalte ihrer jeweiligen Kernfächer aneinander anzugleichen. Das hat zwei Implikationen: die Vielfalt des Studienangebots und die Autonomie der einzelnen Universitäten werden faktisch verringert.
Nicht zuletzt ergäben sich massive organisatorische Probleme: allfällige Kernfächer müssten mit Inkrafttreten des Gesetzes implementiert sein, was die Reform und Verlautbarung aller(!) Curricula bis zu diesem Zeitpunkt erfordert.
Der UPV plädiert daher für die ersatzlose Streichung von §51(33) und §58(12).
§ 51 Abs 34, Lernergebnisse
(„Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können.“)
Der UPV schlägt folgende Ergänzung vor: „Die Qualitätssicherung und Entscheidung, welche berufliche Tätigkeiten zum Erreichen des Lernziels führen, liegt bei den zuständigen studienrechtlichen Organen der Universitäten.“
§ 51 Abs. 35 und Abs. 36, fachgleiche, fachverwandte Studien
Die Definitionen lassen einen deutlichen Interpretationsspielraum zu, insgesamt ist dies aber zu unterstützen, weil man damit insbesondere die Schnittstellen Bachelor-Master und Master-Doktorat hinsichtlich der Zugangsregeln und möglicher konsekutiver Wege klar gestalten kann.
§ 52. Abs. 1, Studienjahr
Das Studienjahr wird hier strenger definiert als bisher. Die Frage ist, was das für die derzeitige Praxis mit den Nachfristen bedeutet. Die Meldung der Fortsetzung der Zulassung muss jedenfalls neu bis spätestens 31.10. (statt 30.11.) und 31.3. (statt 30.4.) erfolgen, was die Planungssicherheit erhöht. Besser wäre, man würde den 30.9. und 28./29.2. festlegen.
Der UPV schlägt in § 62 Abs. 1 folgende Änderung vor: „Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis längstens 30. September und für das Sommersemester bis längstens 28. bzw. 29 Februar der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.“
§ 59, Abs. 2§ 59a., Rechte und Pflichten der Studierenden
(Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten.)
Hier wird erstmals explizit auch eine Verpflichtung von Studierenden aufgeführt; diese ist zwar de facto schwer durchsetzbar, weist aber in die richtige Richtung.
§ 59 Abs. 5, Rechte und Pflichten der Studierenden
(„…Für Entsendungen in Kollegialorgane des Senates gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 kann die Universität in der Satzung festlegen, dass facheinschlägige Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen.“)
Dies ist zu unterstützen im Sinne einer fachlichen Qualifikation der Studierenden in Habil- und Berufungskommissionen.
§ 59a., Mindeststudienleistung
Der UPV begrüßt prinzipiell die Festlegung einer mit 24 ECTS innerhalb von vier Semestern im internationalen Vergleich durchaus moderaten Mindeststudienleistung im Sinne einer höheren Verbindlichkeit. Allerdings muss hier der – nicht zuletzt sozioökonomisch – heterogenen Lebenssituation und den auch breit gefächerten Interessen der Studierenden Rechnung getragen werden. Berufsbegleitende Studien und interdisziplinäre Doppelstudien sind wünschenswert und zu unterstützen. Für diese Fälle müssten Sonderregelungen getroffen werden, z.B. eine Verminderung der ECTS Zahl oder Einrichtung eines „Teilzeitstudiums“ für berufstätige oder stark durch Betreuungspflichten gebundene Studierende, einschließlich einer Veränderung der Definition der Prüfungsaktivität, sowie einer Berechnung der 24 ECTS für zwei oder ggf. mehrere Studienfächer gemeinsam.
Der UPV sieht die Diskrepanz zwischen der geforderten Mindestleistung von Studierenden und der (budgetrelevanten) Definition der Prüfungsaktivität für die Leistungsvereinbarung (16 ECTS/Studienjahr) kritisch.
§ 59b. Abs. 2, Unterstützungsleistungen seitens der Universität
(Die Universität hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß § 59a Abs. 1 nicht erbracht haben.)
Falls die Universität diese Informationspflicht übernehmen soll, wird das aufgrund der Personalsituation nur durch Digitalisierung und automatische Verschickung der Benachrichtigung via Email möglich sein.
§ 59b. Abs. 4, Unterstützungsleistungen seitens der Universität
Eine gezielte persönliche Betreuung mit einer „Vereinbarung zur Studienleistung“ nach §59b Abs. 4 sollte nicht generell allen Studierenden offenstehen, die 100 ECTS erreicht haben, sondern jenen prüfungsinaktiven, denen höchstens noch 1-2 Semester (30-60 ECTS) zum Abschluss fehlen.
§ 61 Abs. 1, Zulassungsfristen
Im vorliegenden Entwurf ist der Satz „Die Zulassung zu fachgleichen bzw. fachverwandten Masterstudien direkt im Anschluss an ein Bachelorstudium sowie Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen.“ aus der bestehenden Fassung des UG mit der obigen Ergänzung wieder einzufügen, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
§ 63 Abs. 7, Erlöschen der Zulassung
(„Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zehn Studienjahren zulässig.“)
Die zehnjährige Sperre aufgrund des Nichterbringens der Mindeststudienleistung gemäß § 59a ist in den Augen des UPV wesentlich zu lange, hier sind zwei Jahre ausreichend. Alternativ könnte die Sperre generell ersetzt werden durch die Reduktion der Anzahl der Prüfungsantritte von vier auf drei, was zu wesentlicher Erleichterung für die Universitäten führen würde. Dies würde auch die oben (§ 59, Abs. 2, § 59a.) angesprochen Pflicht der Studierenden, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten, unterstützen.
§ 63a. Abs. 3, Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien
Hier sollte im Gesetzestext ergänzt werden: „Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Senat festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Bereits erbrachte Leistungen sind gemäß § 78 zu berücksichtigen.“
§ 66 Abs. 4, Studieneingangs- und Orientierungsphase
Der UPV befürwortet ausdrücklich und vorbehaltlos die Streichung der Möglichkeit einer zweimaligen Wiederzulassung nach viermaligem Nichtbestehen von StEOP-Prüfungen.
§ 67 Abs. 1, Beurlaubung
Im Sinne der universitären Autonomie sollte es den Universitäten möglich sein, in den Satzungen weitere Gründe für Beurlaubung zu definieren. Der Satz „Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.“ (derzeit geltende Fassung UG) sollte beibehalten werden.
§ 73, Abs. 2, Nichtigerklärung von Beurteilungen
Die Ergänzung bzw. Präzisierung „… ein Plagiat gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 32, …“ ist zu begrüßen.
§ 77 Abs. 2, Wiederholungen von Prüfungen
Drei Wiederholungen, d.h. insgesamt vier Prüfungsantritte, sind im internationalen Vergleich eindeutig zu viel und führen zu einer geringen Verbindlichkeit der gesamten Studienablaufes. Eine Reduktion auf drei Antritte wäre zu begrüßen. In diesem Fall könnte auch ein zusätzlicher Antritt bei der letzten Lehrveranstaltungsprüfung oder Studienleistung im jeweiligen Studium gewährt werden.
§ 78 Abs. 1 Z 2 lit. c, Anerkennung von anderen Prüfungsleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
Der UPV schlägt vor zu ergänzen: „allgemeinbildende höhere Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, sowie von Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen zur Begabtenförderung, die über den gewöhnlichen Stoffumfang hinausgehen.“
§ 78 Abs. 2 Z 1, Anerkennung von anderen Prüfungsleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
Der UPV plädiert für die ersatzlose Streichung dieser Ziffer wegen grundsätzlicher Bedenken im Zusammenhang mit den Kernfächern (siehe auch Stellungnahme zu §51 Abs. 33.
§ 78 Abs. 4, Anerkennung von anderen Prüfungsleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
Das Einbringen von beruflichen und außerberuflichen Qualifikationen ist zu begrüßen, es sind aber in jedem Fall die Qualitätskriterien hierzu von den Universitäten festzulegen.
Der UPV schlägt folgende Änderung vor: „Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 5 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in den studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen. Die Qualitätskriterien hierzu sind von den Universitäten festzulegen.“
§ 78 Abs. 5 Z 2, Anerkennung von anderen Prüfungsleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
Eine Verlängerung dieser Frist bis zum Ende des ersten Studienjahres, d.h. zweiten Semesters, wäre im Sinne der Studierenden; der UPV schlägt daher vor: „Die Anerkennung für bereits vor dem Antrag auf Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1, 3 und 4 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.“)
§ 78, Abs. 5 Z 6, Anerkennung von anderen Prüfungsleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
Der UPV schlägt folgende Änderung vor: „Die Universität darf absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.Anerkennungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. A sind unbegrenzt möglich.“
§ 89, Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
Der UPV begrüßt ausdrücklich die Einführung der Verjährungsfrist für den Widerruf inländischer akademischer Grade. 30 Jahre scheinen allerdings etwas zu lange, um noch praktikable Verfahren führen zu können: Die Beurteilung des Vortäuschens einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistung muss auf Basis des Standes der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Abfassung der Arbeit erfolgen. Nach 30 Jahren ist es wahrscheinlich schwierig, noch GutachterInnen dafür zu finden; daher wären 20 Jahre sinnvoller.
§ 98 Abs. 4a, Berufungsverfahren von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
Der UPV spricht sich gegen die Einsetzung eines oder einer Berufungsbeauftragten aus. Die Einführung einer Kontrollinstanz des Rektors kann nicht im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit im gegenseitigen Vertrauen sein, sondern fördert a priori Misstrauen und Antagonismus. Sollte es in Einzelfällen Mängel im Berufungsverfahren geben, so ist dies universitätsintern zu lösen, keinesfalls sollte sich das Universitätsgesetz an einzelnen Missständen orientieren. Beispielhaft wäre z.B. die Regelung zur Qualitätssicherung bei Berufungen der Universität Wien, die dazu geführt haben, dass nie der Wunsch oder Bedarf nach Berufungsbeauftragten geäußert wurde.
§ 98 Abs. 6, Berufungsverfahren von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
Der neu in den Textentwurf aufgenommene Satz „Sollte eine oder mehrere Bewerbungen nicht den Ausschreibungskriterien entsprechen, so ist die Berufungskommission darauf hinzuweisen“ ist zu streichen mangels sachlicher Notwendigkeit, die Expertise einer Berufungskommission in der Beurteilung der Frage der Erfüllung von Ausschreibungskriterien in Zweifel zu ziehen.
§ 98 Abs. 8, Berufungsverfahren von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
Sieben Monate sind ein zu kurzer Zeitraum, da aufgrund der in der Regel Nichtverfügbarkeit der Studierenden in der vorlesungsfreien Zeit zwischen Anfang Juli und Ende September keine Entscheidungen möglich sind, also weder Kommissionen noch Veranstaltungen wie Vorträge oder Hearings, die zu Entscheidungen führen; mindestens acht Monate wären realistischer.
Der UPV schlägt daher vor: „Legt die Berufungskommission der Rektorin oder dem Rektor nicht binnen acht Monaten nach Ende der Bewerbungsfrist einen begründeten Besetzungsvorschlag vor, kann die Rektorin oder der Rektor unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Unterlagen die Auswahlentscheidung selbst treffen. Diese Frist kann nur in Kraft treten, wenn alle notwendigen Unterlagen der Berufungskommission zeitgerecht zur Verfügung stehen und keine Verzögerung des Berufungsverfahrens von dritter Seite vorliegt.“Um Berufungsverfahren zu beschleunigen, wäre eine Fristsetzung von maximal sechs Wochen bis zur Erteilung des Rufs und maximal drei Monaten zur Annahme oder Ablehnung des Berufungsangebotes zielführender.Entsprechend schlagen wir folgende Ergänzung zu § 98 Abs. 8 vor: „Nach Eingang des begründeten Besetzungsvorschlages an den Rektor oder die Rektorin hat die Ruferteilung binnen sechs Wochen zu erfolgen. Nach Erteilung des Rufes hat eine Annahme oder Ablehnung binnen drei Monaten zu erfolgen.“
§ 98 Abs. 9, Berufungsverfahren von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
(„Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von drei Wochen Beschwerde zu erheben.“)
Im Sinne der Verkürzung des Verfahrens wäre die aktuelle Formulierung von zwei Wochen beizubehalten.
§109, Dauer der Arbeitsverhältnisse
Dies ist ein Punkt, bei dem weiterhin erheblicher Diskussionsbedarf besteht. Einerseits ist die Zielsetzung, bzgl. der Anstellungssituation von wissenschaftlichen Universitätsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern größere Klarheit und Planungssicherheit zu schaffen, prinzipiell zu begrüßen. Andererseits soll das Universitätsgesetz zur Steigerung der Qualität von Forschung und Lehre an den österreichischen Universitäten beitragen, und nicht im Gegenteil unbeabsichtigt Gefahr laufen, diese Ziele zu beeinträchtigen. Hier ist vor allem § 109 Abs. 8 als durchaus problematisch zu sehen, und zwar sowohl für die Universitäten selbst als auch für den wissenschaftlichen Nachwuchs.
Es sind beim UPV hierzu zahlreiche Stellungnahmen von Kolleginnen und Kollegen eingegangen. Viele befürchten, dass bei einem Inkrafttreten von § 109 in der vorliegenden Form es zu einem Rückgang von drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten kommen wird, und zwar vor allem solcher, die von ForscherInnen eingeworben und an die Universität gebracht werden (Stand Alone Projekte des FWF, große internationale Kooperationsprojekte des European Southern Observatory (ESO) oder der European Space Agency (ESA), etc.). Dies würde einen Verlust innovativer Forschung und eine Beschränkung der Diversität von Forschungsthemen bedeuten, sich entsprechend nachteilig auf Publikationen, Veranstaltungen und Medienpräsenz auswirken, und schlussendlich auch die Leistungsbilanz und die Position österreichsicher Universitäten in Rankings negativ beeinflussen. Die österreichischen Universitäten würden an Attraktivität verlieren gerade für hochqualifizierte junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und im internationalen Vergleich weniger konkurrenzfähig werden – zu Lasten des Forschungsstandorts Österreich.
Ganze Arbeitsbereiche könnten damit nicht mehr funktionsfähig werden, Forschungsbereiche ins Ausland abwandern, nicht zuletzt würde die Lehre empfindlich beeinträchtigt werden (auch durch die Folgen der neuen Regel für den Einsatz externer Lehrender). Viele Kolleginnen und Kollegen haben angemerkt, dass diese Lösung nicht in Einklang mit der gelebten Realität an österreichischen Universitäten zu bringen ist aufgrund des Mangels an unbefristeten Stellen.
Auszugsweise seien hier angeführt:
- „Unter den Drittmittelforschenden wäre der Großteil der Projektmitarbeiter*innen (PostDocs, Dissertant*innen, Techniker*innen) betroffen. Dies würde mit der Zeit zum Verlust vieler Mitarbeiter*innen führen und damit für die Universitäten den Abgang von ganzen Themengebieten und wissenschaftlichen Schwerpunkten bedeuten. Ganz besonders betroffen wären FWF-Selbstantragsteller*innen, die ganz wesentlich zu den Forschungsleistungen der Universitäten beitragen.“ (Stellungnahme UPV Universität für Bodenkultur)
- „Die Fakultät für Mathematik der Universität Wien sieht die Konsequenzen des Paragraphen 109 im Vorschlag zur Novelle des Universitätsgesetzes zwiegespalten, weil gewisse Aspekte daraus, gerade für Institutionen mit starker Drittmitteleinwerbung, zu wohl auch vom Gesetzgeber nicht erwünschten Nebeneffekten führen. Speziell an unserer Fakultät würden diese eine enorme Einschränkung unserer Forschungskraft zur Folge haben. (…) Der Beitrag der Wissenschaftler*innen auf selbstfinanzierten Drittmittelstellen zur Reputation und internationalen Sichtbarkeit der Fakultät für Mathematik der Universität Wien, belegt auch durch die Platzierung während der letzten vier Jahre in den Top 40 des renommierten Shanghai-Rankings, ist substantiell. Eine unmittelbare Anwendung des Universitätsgesetzes in vorgeschlagener Fassung würde den Verlust von mindestens 25 selbstfinanzierten Forschungsprojektleiter*innen und deren Arbeitsgruppen bedeuten, was sich auf die international starke Position der Fakultät für Mathematik auswirken könnte.“ (Stellungnahme der Fakultät für Mathematik, Universität Wien)
- „Die vorgesehene Einschränkung der Gesamtdauer befristeter Lehrverträge erscheint aus unserer Sicht sehr problematisch. Die Lehre in den Bachelor- und Masterstudien unserer Organisationseinheit wird mehrheitlich durch externe Lehrende mit einem befristeten Lehrvertrag durchgeführt. Manche am ZTW angebotenen Sprachen werden vollständig von externen Lehrenden getragen; es sind keine Lehrende mit einem unbefristeten Vertrag angestellt. Unbefristete Lektoratsstellen werden an der Universität Wien dagegen kaum ausgeschrieben. Aus momentaner Sicht gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich daran etwas ändern wird.“ (Stellungnahme des Zentrums für Translationswissenschaften, Universität Wien)
- „Überdies besteht für den Nachwuchs in den sehr speziellen Forschungsfeldern, die unser Institut mit großem Erfolg bespielt und dem es sein herausragendes internationales Prestige verdankt, nämlich die Epigraphik, Papyrologie und Etruskologie, keine Möglichkeit eines Ausweichens auf andere Universitäten im Inland. Es bliebe nur die Abwanderung von Personen und Knowhow ins Ausland und damit die Erosion der Fundamente eines erfolgreichen Forschungsstandortes. (Stellungnahme des Instituts für Alte Geschichte und Altertumskunde, Papyrologie und Epigraphik, Universität Wien)
- „For example, at our institute about 2/3 of the scientists are third-party funded through highly competitive national and international funding proposals, often with these scientists themselves as principal investigator (PI) and often in this way securing their own salary. Moreover, several of them provide critical contributions to multi-million projects of the European Southern Observatory (ESO) and European Space Agency (ESA) which each run for well over 10 years. In almost all cases, third-party funding is the only way to finance the positions for these projects and to be competitive requires building up unique expertise in our institute over many years. Henceforth, such an 8-year cumulative limit would not only terminate careers of excellent scientists who continuously win competitive grants, but also endanger the continuation of large internationally highly visible projects.”(Stellungnahme der Professoren des Instituts für Astrophysik, Universität Wien)
Der UPV schlägt daher Folgendes vor:
- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit zeitlich befristeten Verträgen, die aus dem Budget der Universität finanziert werden, ist die maximale Befristungsdauer von acht Jahren bei Nichteinrechnung von Arbeitsverhältnissen gem. § 109 Abs. 6 angemessen. Besteht nach Ablauf dieser Frist seitens des Arbeitgebers der Wunsch nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so ist eine unbefristete Stelle (z.B. Senior Scientist) anzustreben.
- Eine differenzierte Betrachtung erfordern dagegen selbstfinanzierte Arbeitsverhältnisse, die durch selbst entwickelte und eigenständig eingeworbene Drittmittel getragen werden. Nicht nur droht, wie bereits oben aufgeführt, den Universitäten durch eine auf die gesamte Lebenszeit berechnete Befristung ein empfindlicher Schaden. Auch den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die durch die Regelung eigentlich geschützt werden sollen, ist nicht geholfen, wenn eine starre Befristung ohne Rücksicht auf Erfolge bei Drittmitteleinwerbung und Qualifikation nach acht Jahren einen Wechsel der Institution oder gar des Lebensmittelpunkts erzwingt. Sind keine entsprechenden unbefristeten Stellen vorhanden, wird eine ohnehin prekäre Situation nur noch weiter verschärft.
Der UPV regt daher an, diese Stellen vollständig aus § 109 auszunehmen. - Ein Minimalkompromiss könnte sein ein für beide Seiten verbindlicher begleitender Karriereplan. In einem derartigen Rahmen könnte auch die Möglichkeit eingeräumt werden, in beiderseitigem Einverständnis die Frist um bis zu vier weitere Jahre zu verlängern.
- Eine Ausnahmeregelung ist in jedem Fall zu treffen für Lektorinnen und Lektoren, die nicht hauptberuflich an der Universität angestellt sind und damit Erfahrungen aus dem Berufsleben in die Universität einbringen: hier sollte es ebenfalls keine zeitliche Befristung geben. Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind nicht zu befürchten, da diese Personen die Tätigkeit nur im Nebenberuf ausüben.
Dort, wo große Teile der Lehre hauptberuflich in höherem Umfang und über längere Zeit von externen LektorInnen getragen wird, sollte es Ziel sein, diese Anstellungen in unbefristete Stellen z.B. eines Senior Lecturers umzuwandeln, wobei auch Halbtagsanstellungen hier zielführend sein können. - Die Möglichkeit einer Wiedereinstellung nach Ablauf der Frist mit einer gewissen Unterbrechung muss auch weiterhin gewährleistet sein, andernfalls kann dies z.B. für Forschende in kleineren Forschungsgebieten, die nur an einer österreichischen Universität verortet sind, einem Berufsverbot gleichkommen. Auch Rückkehrstipendien nach einem Auslandsaufenthalt oder – gerade bei Frauen – nach Unterbrechungen aufgrund von Karenzzeiten verlieren damit deutlich an Attraktivität.
- Es soll unterschieden werden zwischen Voll- und TeilzeitmitarbeiterInnen. Die Anwendung derselben Zeitspanne führt hier zu einer gravierenden Benachteiligung von Frauen, die erfahrungsgemäß aufgrund der Familienplanung oft Teilzeitregelungen in Anspruch nehmen und damit de facto noch weniger Zeit zur Karriereentwicklung haben. Die angestrebte Erhöhung des Anteils von Mitarbeiterinnen in Führungspositionen wird damit noch schwieriger werden.
Als Basis für die Berechnung maximalen Länge der Befristung könnte das Vollzeitäquivalent dienen. - § 109 soll laut Entwurf ab 1. Mai 2021 rückwirkend wirksam sein (§ 143, Abs. 73); die Novelle gefährdet damit Lebensentwürfe und Karrierepläne. Der UPV schlägt vor, eine Übergangsklausel einzufügen: Für alle, die schon vor dem 1. Mai 2021 beschäftigt waren, gelten weiterhin die Regelungen des § 109 nach UG 2002.
In jedem Fall ist die Situation sehr heterogen und bedarf einer weiteren Diskussion im Detail vor Gesetzesbeschluss.
§ 116a., Ghostwriting
Dass nunmehr auch das Anbieten und die Herstellung von Ghostwriting strafbar wird, ist sehr zu begrüßen.
Es wäre wünschenswert, dass die Verjährungsfristen für Ghostwriting nach §116a Abs. 6 und für Entzug des akademischen Grades nach wissenschaftlichem Fehlverhalten („Plagiat“) nach § 89 gleich wären.
Der UPV schlägt also für beide Tatbestände eine Frist von 20 Jahren vor.
§ 42b Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg
Insgesamt ist festzuhalten, dass ein zu hoher Grad an Digitalisierung bei Prüfungen und Lehrveranstaltungen dem Charakter einer Universität, wo die persönliche Interaktion und der Diskurs eine große Rolle spielen, widerspricht.
In jedem Fall ist eine Identitätsprüfung bei Prüfungen auf elektronischem Weg absolut notwendig. Da dies, sowie die Eigenständigkeitsüberprüfung bei sehr großen Lehrveranstaltungen, schwer durchführbar ist, sollten elektronische Prüfungen weiterhin nur die begründete Ausnahme bleiben. Die höchstmögliche Sicherheit, dass kein Betrug stattfindet, muss gegeben sein.
Das Präsidium des UPV Österreich:
Bernhard Keppler, Universität Wien (Vorsitzender)
Matthias Bank, Universität Innsbruck
Sabine Coelsch-Foisner, Universität Salzburg
Marina Döring-Williams, Technische Universität Wien
Helmut Flachberger, Montanuniversität Leoben
Martin Gierus, Universität für Bodenkultur Wien
Hubert Huppertz, Universität Innsbruck
Nadia Mösch-Zanetti, Universität Graz
Stefan-Michael Newerkla, Universität Wien
Thomas Prügl, Universität Wien
Christian Riegler, Wirtschaftsuniversität Wien
Veronika Somoza, Universität Wien
Christiane Spiel, Universität Wien
Martin Wagner, Veterinärmedizinische Universität Wien
Michael Wagner, Universität Wien