Pressemitteilung des UPV: Novelle des Universitätsgesetzes – ein Schritt zurück?
Wien (OTS) – Im Zuge der Novelle des Universitätsgesetzes – der Regierungsentwurf wird zurzeit formuliert – gibt es massive Gruppeninteressen, die sich für einen Rückschritt in Richtung altes Universitätsorganisationsgesetzes 1975 einsetzen. In dem von der Vorregierung verabschiedeten Gesetz, welches Österreichs Position in der nationalen und internationalen Universitätslandschaft entscheidend verbessert hat, wurde festgelegt, dass die höchstqualifizierte Gruppe, nämlich die, die sich in einem internationalen Bewerbungsverfahren mit oft mehr als 50 Konkurrenten auf höchstem Niveau qualifizieren mussten und müssen – die sogenannten berufenen Professoren – in allen entscheidenden Gremien und dem höchsten Kollegialorgan, dem Senat, die entscheidende Mehrheit besitzen sollen, also 50% plus 1 Stimme. Diese Verhältnisse entsprechen den internationalen Gepflogenheiten, wo meist die Mehrheit der berufenen Professoren noch wesentlich ausgeprägter ist. Diese Kernbestimmung des neuen Universitätsgesetzes, die eine wesentliche Voraussetzung für eine Qualitätsverbesserung der österreichischen Universitäten darstellt, soll nun wieder, im Interesse einer einzelnen Gruppe, die sich nie einem Bewerbungsverfahren mit internationaler Konkurrenz stellen musste, rückgängig gemacht werden. In keiner anderen öffentlichen Institution oder anderen Universitäten und schon gar nicht in Unternehmen gibt es derartige Diskussionen, in der die mehrheitliche Mitwirkung der höchstqualifizierten Gruppe in Frage gestellt wird. Der Universitätsprofessorenverband, der sich der Förderung der Qualität der Universität verpflichtet fühlt, hat sich immer bereit erklärt in einem offenen und international ausgerichteten Evaluierungs- und Bewerbungsverfahren zu überprüfen, ob Wissenschaftler, die zurzeit nicht zur Gruppe der berufenen Universitätsprofessoren gehören, über gleichwertige Qualifikation verfügen und entsprechend aufgenommen werden sollten. Damit wären auch alle, in Einzelfällen immer beklagten Ungerechtigkeiten, beseitigt.
Am Verhältnis zwischen den drei höchsten Organen der Universität – Senat, Universitätsrat und Rektorat – sollte nichts Wesentliches geändert werden. Dies bedingt aber auch die unbedingte Beibehaltung der Mehrheitsverhältnisse im Senat, um das durch das Universitätsgesetz 2002 geschaffene ausbalancierte Gleichgewicht nicht einseitig zu beeinflussen. Die Anlaufschwierigkeiten, die sich im neuen Gesetz gezeigt haben, könnten durch kleinere Korrekturen, wie verstärkte Rolle einer Findungskommission bei der Rektorsberufung, sicher verbessert werden, ohne die Grundstruktur dieses an sich erfolgreichen Gesetzes zu beeinflussen.